﻿BUSINESS OBJECTS-LIZENZVEREINBARUNG

CRYSTAL REPORTS 2008 SP2

WICHTIG – BITTE SORGFÄLTIG LESEN: DIES IST EIN VERTRAG ZWISCHEN IHNEN UND BUSINESS OBJECTS ÜBER DIE NUTZUNG DES DIESER SOFTWARELIZENZVEREINBARUNG ZUGRUNDE LIEGENDEN BUSINESS OBJECTS-SOFTWAREPRODUKTS, DAS COMPUTERPROGRAMME UND MÖGLICHE BEGLEITMEDIEN, GEDRUCKTE MATERIALIEN UND DOKUMENTATIONEN IM ONLINE- ODER ELEKTRONISCHEN FORMAT (NACHSTEHEND "SOFTWARE") ENTHALTEN KANN. BEVOR SIE DIE SOFTWARE INSTALLIEREN ODER VERWENDEN, MÜSSEN SIE DIE BEDINGUNGEN DER FOLGENDEN SOFTWARE-LIZENZVEREINBARUNG (NACHSTEHEND "LIZENZVEREINBARUNG") DURCHLESEN UND SICH DAMIT EINVERSTANDEN ERKLÄREN. INDEM SIE SICH MIT DEN BEDINGUNGEN DIESER VEREINBARUNG EINVERSTANDEN ERKLÄREN ODER DIE SOFTWARE VERWENDEN ODER INSTALLIEREN, ERKLÄREN SIE, DASS SIE ALLE BEDINGUNGEN, DIE IN DIESER VEREINBARUNG ODER IN EINEM DOKUMENT, AUF DAS HIERIN VERWIESEN WIRD, ENTHALTEN SIND, SORGFÄLTIG GELESEN HABEN, SICH AUSDRÜCKLICH DAMIT EINVERSTANDEN ERKLÄREN UND DURCH DIE HIERIN DARGELEGTEN BEDINGUNGEN RECHTLICH GEBUNDEN SIND. WENN SIE SICH MIT DEN BEDINGUNGEN DER VEREINBARUNG NICHT EINVERSTANDEN ERKLÄREN, INSTALLIERN ODER VERWENDEN SIE DIE SOFTWARE NICHT UND GEBEN SIE DIE SOFTWARE INNERHALB VON DREISSIG (30) TAGEN AB KAUFDATUM GEGEN RÜCKERSTATTUNG DES GESAMTEN FÜR DIE SOFTWARE BEZAHLTEN BETRAGS AN DER STELLE ZURÜCK, AN DER SIE SIE ERWORBEN HABEN.

1. LIZENZEINRÄUMUNG. Business Objects gewährt Ihnen eine nicht exklusive und beschränkte Lizenz zur Nutzung der Softwareprodukte und -funktionen, für die die anwendbaren Lizenzgebühren entrichtet wurden. Die Nutzung ist ausschließlich für interne Geschäftszwecke in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Lizenzvereinbarung gestattet. Sie erhalten ausschließlich eine Lizenz zur Nutzung der Software, nicht jedoch das Eigentum an dieser. Wenn Sie dieses Produkt als Sonderangebot oder in Form einer Werbelizenz erhalten haben, die zu einem anderen Business Objects-Produkt gehört, gelten weitere Einschränkungen gemäß den Angaben in Abschnitt 3.5. Falls Sie dieses Produkt im Paket (Bundle) oder in Kombination mit einem Produkt eines anderen Herstellers erworben haben, ist die Nutzung der Software mit diesem Produkt nur gemäß den Bestimmungen in Abschnitt 3.2 (nachstehend "Eingeschränkte Lizenz") zulässig. Diese Lizenz gilt nicht für andere mit der Software zur Verfügung gestellten Softwareprogramme, einschließlich Werbesoftware, deren Nutzung separat in der mit der jeweiligen Software gelieferten Online-Softwarelizenzvereinbarung geregelt ist. Wenn Sie Verzeichnisse, Komponenten, Konnektoren, Dienstprogramme, Daten oder andere Objekte von Business Objects zur Verwendung mit der Software (nachstehend "zusätzliche Technologie") erwerben oder erhalten, unterliegt Ihre Verwendung der zusätzlichen Technologie den Bestimmungen, Bedingungen, Verpflichtungen und Einschränkungen dieser Lizenzvereinbarung. Der Begriff "Software", wie er hier verwendet wird, umfasst die zusätzliche Technologie und Produkte anderer Hersteller.
"Business Objects" bezieht sich auf das Business Objects-Unternehmen, von dem Sie die Software direkt oder indirekt über einen Händler erwerben, oder auf Business Objects Software Limited, wenn in Ihrem Land kein Business Objects-Unternehmen ansässig ist. 

2. INSTALLATION UND NUTZUNG. Die Software darf nur in der Konfiguration und gemäß der Anzahl der von Ihnen erworbenen Lizenzen installiert und verwendet werden. Es ist Ihnen gestattet, nicht für Produktionszwecke vorgesehene Kopien der Software zu installieren, soweit dies unter Anlegung vernünftiger Maßstäbe zur Notfall-Wiederherstellung, für Notfall-Neustarts und -Sicherungen erforderlich ist; dies gilt einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Erstellung von Kopien für die genannten Zwecke zur Nutzung an einem oder mehreren Notfall-Wiederherstellungsstandorten. Um die gemäß dieser Lizenzvereinbarung eingeräumten Rechte an der Software auszuüben, müssen Sie Ihre Softwarekopie zunächst in der während des Startvorgangs beschriebenen Weise aktivieren. Business Objects behält sich das Recht vor, Anzahl und Typ der Lizenzen sowie die Nutzung der Software durch Schlüsselcodes zu kontrollieren.

3. LIZENZTYPEN UND DEFINITIONEN.

3.1. Namenslizenz (Named User License, "NUL"). Wenn die Software unter einer Namenslizenz lizenziert ist, muss jeder namentlich genannte Anwender ausdrücklich als alleiniger Inhaber einer Namenslizenz ausgewiesen werden. Die gemeinsame Nutzung der NUL von mehr als einer Einzelperson ist ausdrücklich verboten. Des Weiteren dürfen die NUL nicht von einer Einzelperson auf eine andere übertragen werden, es sei denn, der ursprüngliche Endanwender benötigt keinen weiteren Zugriff auf die Software mehr und ist hierzu auch nicht mehr berechtigt. 

3.2. Schulungs-Workstation-Lizenz. Eine Lizenz gilt als Schulungs-Workstation-Lizenz, wenn die Software auf einer Workstation ausschließlich zu Schulungszwecken verwendet wird.

3.3. Eingeschränkte Lizenz. Wenn Sie die Software in einem Paket (Bundle) oder anderweitig kombiniert mit einem Produkt eines anderen Herstellers (nachstehend "OEM-Anwendung") gekauft haben, haben Sie eine eingeschränkte Lizenz erworben. Sie dürfen jede lizenzierte Kopie dieser Software nur in Verbindung mit der OEM-Anwendung verwenden, mit der sie zur Verfügung gestellt wurde. Der Zugriff auf Daten, die nicht speziell durch die OEM-Anwendung erstellt oder von ihr verarbeitet werden, gilt als Verstoß gegen diese Lizenz. Wenn die OEM-Anwendung die Nutzung eines Data Marts oder Data-Warehouses erforderlich macht, dürfen Data Mart bzw. Data-Warehouse von der Software nur für den Zugriff auf Daten genutzt werden, die von der OEM-Anwendung entweder erstellt oder verarbeitet werden. Eingeschränkte Lizenzen dürfen innerhalb derselben Implementierung nicht mit unbeschränkten Lizenzen kombiniert werden.

3.4. Update-Lizenz. Falls die Software als Aktualisierung eines zuvor lizenzierten Produkts erworben wurde, beschränkt sich die Softwarelizenz auf die Gesamtanzahl der Lizenzen, die für das vorherige Produkt erworben wurden. Wenn Sie sich entscheiden, die Software und das vorherige Produkt parallel zu nutzen, darf die Gesamtanzahl der Lizenzen für die Software und das vorherige Produkt die Gesamtanzahl der Lizenzen, die für das vorherige Produkt erworben wurden, nicht übersteigen, mit Ausnahme des Falles, dass ein Anwender mit Namenslizenz berechtigt ist, das vorherige Produkt weiterhin zu verwenden; dieser darf jedoch nicht die Nutzungsrechte für das vorherige Produkt übertragen bzw. dessen Nutzung zulassen. 

3.5. Evaluierungslizenz oder nicht für den Wiederverkauf vorgesehene Lizenz. Evaluierungs- oder nicht für den Wiederverkauf vorgesehenen Lizenzen dürfen nur für die Anzahl und Art der Lizenzen sowie für die Dauer benutzt werden, die auf der Softwareverpackung oder in den Bestell- und Lieferunterlagen angegeben ist. Nach Ablauf des angegebenen Zeitraums können die mit der Evaluierungs- oder nicht für den Wiederverkauf vorgesehenen Lizenz verbundenen Produkte nicht mehr verwendet werden, sofern der Lizenznehmer keinen gültigen permanenten Lizenzschlüssel erhalten hat. Wurde in den Bestell- oder Lieferunterlagen ein bestimmtes Projekt angegeben, beschränkt sich die Verwendung der Software auf dieses Projekt. Eine Evaluierungslizenz darf nicht zu Produktions-, sondern lediglich zu Evaluierungszwecken verwendet werden. Ungeachtet anderer Bestimmungen dieser Lizenzvereinbarung wird die Software unter einer Evaluierungslizenz bzw. einer nicht für den Wiederverkauf vorgesehenen Lizenz "WIE GESEHEN" zur Verfügung gestellt, d.h. ohne Mängelgewähr, gleich welcher Art, weder ausdrücklich noch stillschweigend. Eine Evaluierungs- oder nicht für den Wiederverkauf vorgesehene Lizenz kann von Business Objects jederzeit schriftlich gekündigt werden.

3.6. Werbelizenz. Falls Sie die Software im Rahmen eines Sonderangebots oder als Werbelizenz (nachstehend "Werbelizenz") erworben haben, gelten die Werbelizenzen nur für eine neue Implementierung. Werbelizenzen dürfen vorhandenen Implementierungen oder Projekten weder hinzugefügt noch darin genutzt werden.

4. PRODUKTSPEZIFISCHE NUTZUNGSRECHTE. 

4.1 Designer-Tools. Die vom Crystal Reports-Setupprogramm installierte Crystal Reports-Berichtentwurfsanwendung sowie zugehörige Dienstprogramme (nachstehend "Designer-Tools") werden unter einer Namenslizenz lizenziert. Jedes Exemplar von Crystal Reports beinhaltet eine Namenslizenz der Designer-Tools.

4.2 Crystal Reports-Runtime-Produkt. 

4.2.1 Definitionen 
"Clientanwendung" bezeichnet eine von Ihnen entwickelte Anwendung, die a) das Runtime-Produkt verwendet, b) gänzlich auf dem Endanwendercomputer installiert ist, wobei die Berichtsverarbeitung auf diesem Computer lokal ausgeführt wird, und c) dem Runtime-Produkt bedeutende und primäre Funktionen hinzufügt. 
"Interne Verwendung" oder "intern verwenden" beschreibt die Installation in produktive Client- und/oder Serveranwendungen, die nur von festangestellten oder freien Mitarbeitern des Unternehmens oder der Organisation des Lizenznehmers verwendet werden. 
"Vertrieb" oder "vertreiben" bezeichnen das Verkaufen, Verleasen, Unterlizenzieren, Neuverteilen oder das Gewähren von Zugriff auf Anwendungen an einen oder mehrere Endanwender von Drittparteien, die weder festangestellte noch freie Mitarbeiter des Unternehmens oder der Organisation des Lizenznehmers sind.
"Runtime-Produkt" bezieht sich auf versionsspezifische Dateien und Anwendungsprogrammierschnittstellen (APIs), die in der mit dem Produkt gelieferten Datei RUNTIME.TXT ausgewiesen sind.
"Serveranwendung" bezeichnet eine vom Lizenznehmer entwickelte Anwendung, die a) das Runtime-Produkt nutzt, b) mehr als einem Anwender – direkt oder indirekt über eine Vermittleranwendung – den Zugriff auf das Runtime-Produkt gewährt und c) dem Runtime-Produkt bedeutende und primäre Funktionen hinzufügt. Eine in einer Windows Terminal Server-Umgebung (z.B. Citrix oder Microsoft-Remotedesktop) installierte Clientanwendung ist eine Serveranwendung.

4.2.2 Interne Verwendung von Anwendungen. Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer eine persönliche, nicht exklusive und beschränkte Lizenz zur internen Verwendung des Runtime-Produkts mit Client- und Serveranwendungen.

4.2.3 Vertrieb von Clientanwendungen. Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer eine persönliche, nicht exklusive und beschränkte Lizenz zum Vertrieb von Clientanwendungen gemäß den hierin genannten Bestimmungen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Abschnitt 4.2.5. 

4.2.4 Vertrieb von Serveranwendungen. Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer eine persönliche, nicht exklusive und beschränkte Lizenz zum Vertrieb von Serveranwendungen, unter den Voraussetzungen, dass der Lizenznehmer mindestens eine lizenzierte Kopie von Crystal Reports Developer Advantage besitzt, und dass die Version des in der Serveranwendung verwendeten Runtime-Produkts der eben genannten Kopie von Crystal Reports Developer Advantage entspricht. In allen Fällen muss der Lizenznehmer alle Bedingungen einer derartigen Lizenz und dieser Lizenzvereinbarung einhalten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Abschnitt 4.2.5. 

4.2.5 Voraussetzungen für den Vertrieb von Runtime-Produkten. Damit der Lizenznehmer das Runtime-Produkt gemäß Abschnitt 4.2 vertreiben darf, muss er folgende Voraussetzungen erfüllen:
(a) Der Lizenznehmer vertreibt Kopien des Runtime-Produkts nur als Teil einer Anwendung, durch die dem Runtime-Produkt spezifische und primäre Funktionen hinzugefügt werden.
(b) Der Lizenznehmer ist allein verantwortlich für Support, Service, Updates und technische oder anderweitige Unterstützung, die von Anwendern angefordert werden, die derartige Kopien des Runtime-Produkts oder dazugehöriger Anwendungen erhalten haben;
(c) Der Lizenznehmer hält den Lizenzgeber frei und schadlos gegen alle Forderungen und Haftungsansprüche, die sich aus der Verwendung, Reproduktion oder dem Vertrieb des Runtime-Produkts oder einer verknüpften Anwendung ergeben.
(d) Dem Lizenznehmer ist es nicht gestattet, das Runtime-Produkt mit allgemein verwendbaren Berichterstellungs-, Datenanalyse-, Berichtsverteilungsprodukten bzw. anderen Produkten zu vertreiben, die dieselben oder vergleichbare Funktionen wie die vom Lizenzgeber angebotenen Produkte bereitstellen.
(e) Der Lizenznehmer sichert sich das Einverständnis des Endanwenders (nachstehend "Endanwenders") mit den folgenden Bestimmungen: 
Der Endanwender verpflichtet sich, das Runtime-Produkt oder das Berichtsdateiformat (.RPT) nicht zu modifizieren, zu disassemblieren, zu dekompilieren, zu übersetzen, anzupassen oder rückzuentwickeln;
Der Endanwender verpflichtet sich, das Runtime-Produkt nicht an Dritte zu vertreiben.
Der Endanwender verpflichtet sich, das Runtime-Produkt nicht zur Entwicklung und Weitergabe eines Produkts zu verwenden, das generell als Konkurrenzprodukt zum Produktangebot des Lizenzgebers anzusehen ist.
Der Endanwender verpflichtet sich, das Runtime-Produkt nicht zur Entwicklung und zum Vertrieb von Produkten zu verwenden, durch die das Berichtdateiformat (.RPT) in ein alternatives Berichtdateiformat konvertiert wird, das von allgemein verwendbaren Berichterstellungs-, Datenanalyse- oder Berichtverteilungsprodukten genutzt wird, die nicht Eigentum des Lizenzgebers sind.
Der Endanwender willigt darin ein, das Produkt insbesondere nicht für kommerzielle Hostingservices zu Gunsten Dritter zu verwenden; 
DER LIZENZGEBER UND SEINE LIEFERANTEN ÜBERNEHMEN KEINE GEWÄHRLEISTUNG, WEDER AUSDRÜCKLICH NOCH STILLSCHWEIGEND, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF DIE GEWÄHRLEISTUNG DER MARKTTAUGLICHKEIT, DER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK SOWIE DER NICHTVERLETZUNG VON RECHTEN DRITTER. DER LIZENZGEBER UND SEINE LIEFERANTEN ÜBERNEHMEN IM RAHMEN DIESER VEREINBARUNG ODER IN VERBINDUNG MIT DER SOFTWARE KEINE HAFTUNG FÜR DIREKTE, INDIREKTE, ZUFÄLLIGE ODER FOLGESCHÄDEN, STRAFSCHADENSERSATZ ODER SONSTIGE SCHÄDEN GLEICH AUS WELCHEM RECHTSGRUND. 

4.3 Screenshots und die Crystal Reports-Wortmarke. Screenshots und die Crystal Reports-Wortmarke dürfen in Dokumenten und anderen Medien nur unter den folgenden Voraussetzungen reproduziert und verteilt werden:
a) Das Dokument bzw. Medium darf nicht Bestandteil von kommerziellem Schulungsmaterial, Drittparteienschulungsmaterial und/oder gewinnorientiertem Schulungsmaterial sein.
b) Die Verwendung darf weder obszön noch pornografisch sein, und Sie dürfen weder Business Objects noch seine Produkte, Personen oder juristische Personen verunglimpfen, verleumden noch beleidigen. 
c) Die Verwendung darf weder direkt noch indirekt andeuten, dass Business Objects ein Sponsor, Partner oder Befürworter Ihrer Produkte oder Dienstleistungen sei. 
d) Die Screenshots dürfen nicht für vergleichende Werbung verwendet werden.
e) Die Screenshots dürfen in keiner Weise verändert werden, außer um die Größe anzupassen oder sie zurechtzuschneiden. 
f) Ausschnitte von Screenshots dürfen nicht in die Benutzeroberfläche Ihres Produkts integriert werden. 
g) Screenshots mit Inhalten Dritter dürfen nur dann verwendet werden, wenn zuvor die ausdrückliche Genehmigung dieses Dritten eingeholt wurde. 
h) Folgender Copyright-Vermerk muss den Screenshots hinzugefügt werden: "Der/Die Business Objects-Produktscreenshot(s) wurde(n) mit freundlicher Genehmigung von Business Objects reproduziert." 
i) Wenn in Ihrer Verwendung ein Business Objects-Produkt genannt wird, muss bei dieser Verwendung der vollständige Produktnamen angegeben werden.
j) Screenshots mit Bildern von identifizierbaren Personen dürfen nur dann verwendet werden, wenn zuvor die Genehmigung dieser Person eingeholt wurde.
k) Die Crystal Reports-Screenshots und Wortmarken dürfen nicht mehr als fünf Prozent (5 %) des Dokuments bzw. Mediums ausmachen. 

5. EIGENTUM/RECHTE. Business Objects und/oder seine Lieferanten behalten zeitlich unbeschränkt sämtliche Rechte, Rechtstitel und Rechtsansprüche an der Software und sämtlichen Kopien, unabhängig von der Form oder dem Datenträger, auf dem sich das Original oder sonstige Kopien befinden. Sie haben weder Eigentum an der Software oder dazugehörigen Patenten, Urheberrechten, Marken oder sonstigem geistigen Eigentum, noch erwerben Sie hiermit einen Anspruch oder ein Recht darauf. Sie erklären sich einverstanden, die Software, die Bestimmungen dieser Lizenzvereinbarung sowie Software-Benchmarktests oder ähnliche Tests (die von Ihnen, Business Objects oder einem Dritten ausgeführt wurden) vertraulich zu behandeln sowie deren nicht autorisierte Offenlegung oder Nutzung zu verhindern, es sei denn, Business Objects hat dies zuvor schriftlich genehmigt. Business Objects und/oder seine Lieferanten behalten sich alle nicht ausdrücklich gewährten Rechte vor. Die Lieferanten von Business Objects gelten als Drittbegünstigte dieser Lizenzvereinbarung und haben das ausdrückliche Recht auf eine direkte Geltendmachung der hierin enthaltenen Bestimmungen. 

6. COPYRIGHT. Die Software wurde von Business Objects und/oder seinen Lieferanten urheberrechtlich geschützt und unterliegt den Urheberrechts- und Patentgesetzen der USA sowie internationalen Abkommen. Die Software darf nicht kopiert werden, es sein denn, die Kopie dient Folgendem: (a) der Erstellung einer nicht zu Produktionszwecken verwendeten Sicherungskopie oder (b) der Installation der für Sie lizenzierten Softwarekomponenten auf Computern zum Ausführen der Software, wie in Abschnitt 2 angeführt. Lediglich unter Beachtung der im Lieferumfang der Software enthaltenen Dokumentation dürfen Sie eine angemessene Anzahl an Kopien (entweder in gedruckter oder elektronischer Form) erstellen, vorausgesetzt, dass diese Kopien nur von lizenzierten Endanwendern in Zusammenhang mit der Verwendung der Software eingesetzt und nicht an Dritte vertrieben oder erneut veröffentlicht werden. Sie haben alle Urheberrechtsvermerke, Marken oder andere Eigentümerhinweise von Business Objects und seinen Lieferanten zu vervielfältigen und auf sämtlichen von Ihnen erstellten Kopien der Software oder der Dokumentation anzubringen. Alle weiteren von Ihnen erstellten Kopien der Software stellen einen Verstoß gegen diese Lizenzvereinbarung dar.

7. EINSCHRÄNKUNGEN. Sofern in dieser Lizenzvereinbarung oder durch geltendes Recht nicht ausdrücklich genehmigt, sind Sie insbesondere nicht befugt: (a) die Software oder jedwede durch diese Lizenzvereinbarung eingeräumten Rechte ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung durch Business Objects zu leasen, zu verleihen, weiterzuverkaufen, zu übertragen, unterzulizenzieren oder auf sonstige Weise weiterzugeben; (b) die Software für kommerzielle Hostingservices zugunsten Dritter zu verwenden; (c) die Software in irgendeiner Weise (selbst zu Zwecken der Fehlerbehebung) zu ändern, anzupassen, zu übersetzen oder abgeleitete Funktionen zu entwickeln, außer über die speziell für derartige Zwecke zur Verfügung gestellten und in der Software enthaltenen Menüs, Optionen und Tools; (d) die Software oder das RPT-Berichtdateiformat bzw. Teile daraus in irgendeiner Weise zurückzuentwickeln, zu disassemblieren oder zu dekompilieren (einschließlich der Rückentwicklung zur Gewährleistung der Interoperabilität), außer dass (und nur insoweit) es durch geltendes Recht für bestimmte Zwecke ungeachtet dieser Einschränkung ausdrücklich gestattet ist; (e) die Software zur Entwicklung eines Produkts zu verwenden, das generell als Konkurrenzprodukt zum Produktangebot von Business Objects anzusehen ist; (f) die Software zur Entwicklung eines Produkts zu verwenden, durch das das Berichtdateiformat (.RPT) in ein alternatives Berichtdateiformat konvertiert wird, das von allgemein verwendbaren Berichterstellungs-, Datenanalyse- oder Berichtverteilungsprodukten genutzt werden kann, die nicht Eigentum von Business Objects sind; (g) nicht autorisierte Schlüsselcodes zu verwenden; (h) Software-Benchmarkergebnisse ohne schriftliche Genehmigung durch Business Objects gegenüber Dritten offen zu legen; (i) Dritten den Zugriff auf die oder die Nutzung der Software in einer Weise zu erlauben, die in dieser Lizenzvereinbarung nicht ausdrücklich genehmigt ist, und (j) Schlüsselcode(s) weiterzugeben oder zu veröffentlichen). Wenn Sie von einem Ihrer Rechte zur Rückentwicklung zur Herstellung der Interoperabilität gemäß geltendem Recht Gebrauch machen möchten, müssen Sie Business Objects zunächst schriftlich informieren, sodass Business Objects nach eigenem Ermessen ein Angebot über die Bereitstellung von Informationen und Unterstützung, die angemessen erscheint, um die Interoperabilität der Software mit anderen Produkten herzustellen, machen kann, ggf. gegen eine wechselseitig zu vereinbarende Gebühr. 

8. BESCHRÄNKTE GEWÄHRLEISTUNGEN UND RECHTSANSPRÜCHE. 

(a) Mit Ausnahme von Produkten eines anderen Herstellers gewährleistet Ihnen Business Objects hiermit, dass: (i) die Software über einen Zeitraum von sechs (6) Monaten ab Lieferung der Software im Wesentlichen mit der Funktionsbeschreibung in ihrer Standarddokumentation übereinstimmt und dass (ii) die physischen Datenträger (z.B. CD-ROM, DVD und elektronischer Softwareverteilung) über einen Zeitraum von sechs (6) Monaten ab Lieferung der physischen Datenträger frei von Materialfehlern und Mängeln sind. Sämtliche stillschweigende Gewährleistungen bezüglich Software, Produkten eines anderen Herstellers und Datenträger sind auf dreißig (30) Tage ab Lieferung beschränkt; sofern der Anspruch darauf gemäß Abschnitt 8(c) unten nicht ausgeschlossen wird. Die oben genannten Gewährleistungen schließen ausdrücklich sämtliche Mängel aus, die auf Unfall, Missbrauch, nicht autorisierte Reparaturen, Abänderungen, Erweiterungen oder falsche Anwendung zurückzuführen sind. Business Objects garantiert nicht die unterbrechungs- und fehlerfreie Funktion der Software. Die Bereitstellung zusätzlicher Kopien oder Revisionen/Upgrades der Software, einschließlich der im Rahmen von Support-Leistungen bereitgestellten Versionen, wirkt sich in keiner Weise auf den Gewährleistungszeitraum aus.

(b) Ihr ausschließlicher Rechtsanspruch bei Verstoß gegen die oben angeführte beschränkte Gewährleistung ist nach Wahl von Business Objects entweder: (i) Instandsetzung oder Austausch der Software durch ein oder mehrere Produkt(e), die der oben angeführten Gewährleistung entsprechen, oder (ii) Rückerstattung des für die Software gezahlten Preises und Beendigung dieser Lizenzvereinbarung hinsichtlich der die Voraussetzungen dieser Lizenzvereinbarung nicht erfüllenden Software-Kopien. Dieser Rechtsanspruch wird Ihnen von Business Objects nur dann gewährt, wenn Sie Business Objects innerhalb von sechs (6) Monaten nach Erhalt der Software von dem Verstoß gegen die oben angeführte beschränkte Gewährleistung schriftlich in Kenntnis setzen.

(c) MIT AUSNAHME DER AUSDRÜCKLICH IN ABSCHNITT 8 BESCHRIEBENEN GEWÄHRLEISTUNGEN ÜBERNEHMEN BUSINESS OBJECTS UND LIEFERANTEN KEINE DARÜBER HINAUSGEHENDE GEWÄHRLEISTUNG, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF, STILLSCHWEIGENDE GEWÄHRLEISTUNG DER (I) MARKTTAUGLICHKEIT, (II) EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK, (III) NICHTVERLETZUNG VON RECHTEN DRITTER ODER (IV) NICHTAUFTRETEN VERDECKTER SCHÄDEN. IN MANCHEN STAATEN ODER GERICHTSBARKEITEN IST DER AUSSCHLUSS VON STILLSCHWEIGENDEN GEWÄHRLEISTUNGEN NICHT ZULÄSSIG, SO DASS DAS VORSTEHENDE MÖGLICHERWEISE NICHT AUF SIE ZUTRIFFT. MÖGLICHERWEISE HABEN SIE AUCH WEITERE RECHTE, DIE JE NACH STAAT ODER GERICHTSBARKEIT UNTERSCHIEDLICH SEIN KÖNNEN. DURCH DEN ABSCHLUSS DIESER VEREINBARUNG ERKENNEN SIE AN, DASS SIE DIE SOFTWARE NACH EIGENEM WISSEN SOWIE EIGENEN ERFAHRUNGEN UND FERTIGKEITEN BEURTEILT UND SICH DAVON ÜBERZEUGT HABEN, DASS SIE IHREN ANFORDERUNGEN GENÜGT.

9. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG. SOWEIT ES DAS GELTENDE RECHT ZULÄSST, ÜBERNEHMEN BUSINESS OBJECTS ODER SEINE LIEFERANTEN ODER ANGEGLIEDERTEN UNTERNEHMEN IHNEN ODER DRITTEN GEGENÜBER IN KEINEM FALL DIE HAFTUNG FÜR INDIREKTE, BESONDERE, ZUFÄLLIGE ODER FOLGESCHÄDEN ODER STRAFSCHADENSERSATZ, EINSCHLIESSLICH (ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF) GEWINN- ODER EINNAHMEVERLUSTE, DATENVERLUST ODER UNGENAUIGKEIT VON DATEN ODER KOSTEN FÜR ERSATZPRODUKTE, UNGEACHTET DER HAFTUNGSGRUNDLAGE (EINSCHLIESSLICH FAHRLÄSSIGKEIT). DIES GILT AUCH DANN, WENN BUSINESS OBJECTS AUF DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN HINGEWIESEN WURDE. DIE GESAMTHAFTUNGSSUMME VON BUSINESS OBJECTS UND LIEFERANTEN IHNEN GEGENÜBER FÜR TATSÄCHLICHE DIREKTE SCHÄDEN JEGLICHER ART BESCHRÄNKT SICH AUF DIE HÖHE DER SOFTWARELIZENZGEBÜHREN, DIE VON IHNEN FÜR DIE SOFTWARE GEZAHLT WURDEN, ODER AUF DIE VON IHNEN FÜR DIE DIENSTLEISTUNGEN, DIE DIE SCHÄDEN DIREKT VERURSACHT HABEN, GEZAHLTEN GEBÜHREN. BUSINESS OBJECTS IST NICHT FÜR SCHÄDEN DURCH PRODUKTE EINES ANDEREN HERSTELLERS HAFTBAR. DIESE EINSCHRÄNKUNGEN GELTEN SELBST DANN, WENN DER MIT SO EINEM BESCHRÄNKTEN RECHTSANSPRUCH VERFOLGTE ZWECK NICHT ERFÜLLT WERDEN KONNTE. DIE VORSTEHENDE RISIKOVERTEILUNG ENTSPRICHT DER HÖHE DER GEBÜHREN, DIE IM RAHMEN DIESER LIZENZVEREINBARUNG VERANSCHLAGT WERDEN. IN MANCHEN STAATEN ODER GERICHTSBARKEITEN IST DIE BESCHRÄNKUNG ODER DER AUSSCHLUSS DER HAFTUNG UNTER BESTIMMTEN IN DIESEM ABSCHNITT GENANNTEN BEDINGUNGEN NICHT ZULÄSSIG; DAS OBEN ANGEFÜHRTE TRIFFT SOMIT MÖGLICHERWEISE NICHT AUF SIE ZU.

10. SUPPORT-LEISTUNGEN. Falls Sie Support-Leistungen erworben haben, wird Business Objects diese Produkt-Support-Leistungen für die Software nach den jeweils gültigen Support-Leistungsbedingungen und -bestimmungen von Business Objects erbringen. Wenn Sie Support-Leistungen für die Software erwerben, sind Sie verpflichtet, für alle in Ihrem Besitz befindlichen Kopien der besagten Software Support-Leistungen zu erwerben. Ungeachtet des oben genannten ist Business Objects nicht verpflichtet, Support-Leistungen für Produkte eines anderen Herstellers bereitzustellen.

11. BEENDIGUNG. Außer in Fällen, in denen die Software auf Abonnement-Basis lizenziert wird oder in denen eine abweichende Vereinbarung getroffen wird, in einem Auftragsplan, einem Kaufauftrag oder in einer Bestellung ordnungsgemäß angeführten schriftlichen Business Objects-Preisangebot, ist die gemäß dieser Lizenzvereinbarung gewährte Lizenz unbefristet. Wenn die Software auf Abonnement-Basis lizenziert wird und wenn die Laufzeit des Abonnements nicht bei oder vor Ablauf der dann aktuellen Laufzeit der Abonnement-Lizenz verlängert wird, läuft die anwendbare Abonnement-Lizenz ab. Ungeachtet des Vorstehenden ist Business Objects berechtigt, diese Lizenzvereinbarung und jegliche hierunter bereitgestellte Lizenzen und Dienste sofort zu kündigen, wenn: (i) Business Objects Sie schriftlich über eine Verletzung in Kenntnis setzt und dieser Verletzung nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen abgeholfen wird; oder (ii) Sie eine Abtretung zugunsten von Gläubigern vornehmen oder unter einem Konkurs-, Insolvenz- oder Gläubigerschutzgesetz ein Verfahren eingeleitet wird. Eine Kündigung entbindet Sie nicht von Ihrer Verpflichtung, noch ungezahlte Gebühren zu zahlen, und schränkt keine der Parteien ein, sonstige zur Verfügung stehende Rechtsmittel in Anspruch zu nehmen. Bei Kündigung dieser Lizenzvereinbarung oder eines Teils derselben durch Business Objects ist Business Objects nicht dazu verpflichtet, Ihnen bereits gezahlte Gebühren rückzuerstatten, und Sie verzichten auf unbegrenzte Zeit und ohne Bedingungen auf jedwede Rückzahlungsforderungen. Bei Entzug oder Erlöschen einer Softwarelizenz bescheinigen Sie Business Objects schriftlich, dass Sie innerhalb von dreißig (30) Tagen nach einem solchen Entzug/Erlöschen alle Kopien der Software unverzüglich deinstalliert und vernichtet haben. Die folgenden Abschnitte bleiben auch nach Beendigung dieser Lizenzvereinbarung in Kraft: 8(c), 9, 11, 13, 15 und 17.

12. ÜBERPRÜFUNG. Während der Laufzeit dieser Lizenzvereinbarung und drei (3) Jahre nach Beendigung oder Ablauf ist Business Objects berechtigt, Ihre Bücher und Ihre Unterlagen nach angemessener Mitteilung und auf Kosten von Business Objects auf Einhaltung dieser Bestimmungen zu prüfen. Falls eine solche Prüfung ergibt, dass Sie Business Objects zu wenig bezahlt haben (mehr als fünf Prozent (5 %) der im Prüfungszeitraum fälligen Beträge) oder dass Sie wissentlich gegen eine wesentliche hierin enthaltene Verpflichtung verstoßen haben, müssen Sie neben den anderen von Business Objects womöglich geforderten Ansprüchen Business Objects die Kosten der Prüfung rückerstatten oder begleichen.

13. ALLGEMEINES: Falls nicht anderweitig durch US-amerikanische Bundesgesetze vorgesehen, unterliegt diese Lizenzvereinbarung den Gesetzen des Bundesstaates New York, USA, unter Ausschluss des Kollisionsrechts und der Konvention der Vereinten Nationen zu Verträgen für den Internationalen Warenverkauf von 1980 und sonstiger dazu bestehender Ergänzungen. Wenn eine Bestimmung dieser Lizenzvereinbarung als ungültig befunden wird, bleibt die Gültigkeit der verbleibenden Teile dieser Lizenzvereinbarung davon unbeeinträchtigt. Diese Lizenzvereinbarung stellt die gesamte zwischen Ihnen und Business Objects getroffene Lizenzvereinbarung dar und ersetzt alle früheren schriftlichen oder mündlichen Vereinbarungen bezüglich des Gegenstandes dieser Lizenzvereinbarung. Diese Lizenzvereinbarung darf nicht abgeändert werden, es sei denn, die Abänderung erfolgt schriftlich und wurde von dazu ermächtigten Vertretern beider Vertragsparteien ordnungsgemäß unterzeichnet. Wenn Sie die Software im Namen einer juristischen Person erwerben, geben Sie die Zusicherung und Garantie ab, dass Sie die gesetzliche Befähigung zur wirksamen Vertretung einer solchen juristischen Person für die Verpflichtung in Bezug auf diese Lizenzvereinbarung besitzen. Diese Lizenzvereinbarung ersetzt alle Bestimmungen sämtlicher von Ihnen eingereichten Kaufaufträge und sonstiger Bestellbelege. Falls Sie und Business Objects eine wechselseitig vereinbarte separate Lizenz über Software-Nutzung und verbundene Leistungen (nachstehend "MSLA" genannt) abgeschlossen und Sie die Software im Rahmen dieser MSLA erworben haben, unterliegt die Nutzung der Software den Bedingungen der MSLA, und die Bedingungen der MSLA gelten vorrangig vor den Bedingungen dieser Lizenzvereinbarung. Der Produktname für die Software ist eine Marke oder eine eingetragene Marke von Business Objects. Falls Sie noch Fragen in Zusammenhang mit dieser Lizenzvereinbarung haben, wenden Sie sich bitte an Ihr Business Objects-Verkaufsbüro oder einen autorisierten Händler vor Ort, oder schreiben Sie an: Business Objects, Attn: Contracts Department, 3410 Hillview Avenue, Palo Alto, CA 94304, USA.

14. EINGESCHRÄNKTE RECHTE DER REGIERUNG DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA (USA). Die Software ist gemäß Definition in 48 C.F.R. 2.101 (Okt. 1995) ein "kommerzieller Artikel", der aus "kommerzieller Computersoftware" und "kommerzieller Computersoftwaredokumentation" besteht, wie in 48 C.F.R. 12.212 (Sept. 1995) definiert. Im Einklang mit 48 C.F.R. 12.212 und 48 C.F.R. 227.7202-1 bis 227.7202-4 (Juni 1995) (oder einer entsprechenden Bestimmung, etwa aus Ergänzungen der verschiedenen US-amerikanischen Regierungsbehörden, je nach Anwendbarkeit) erwerben alle Anwender, die Mitglieder der amerikanischen Regierung sind, die Software nur mit den hierin festgelegten Rechten. Hersteller ist BusinessObjects, 3410 Hillview Avenue, Palo Alto, CA 94304, USA. 

15. EXPORTKONTROLLEN. Die Verwendung dieser Software unterliegt den amerikanischen Exportbestimmungen. Sie stimmen Folgendem zu: (a) Sie sind weder Bürger, Staatsangehöriger oder Einwohner von noch unterliegen Sie der Kontrolle der Regierungen von Kuba, Iran, Nordkorea, Syrien, Sudan oder einem anderen Land, in das die Vereinigten Staaten den Export untersagt haben, (b) Sie werden die Software weder direkt noch indirekt in die oben genannten Länder oder an die Bürger, Staatsangehörigen oder Einwohner dieser Länder exportieren oder reexportieren, (c) Sie sind weder auf den Listen "Specially Designated Nationals", "Specially Designated Terrorists" und "Specially Designated Narcotic Traffickers" des United States Department of Treasury noch auf der "Table of Denial Orders" des United States Department of Commerce aufgeführt, (d) Sie werden die Software weder direkt noch indirekt an Personen auf den oben genannten Listen exportieren oder reexportieren, und (e) Sie werden die Software nicht für Zwecke verwenden oder verwenden lassen, die nach dem Recht der Vereinigten Staaten verboten sind, darunter Entwicklung, Konstruktion, Herstellung oder Produktion nuklearer, chemischer oder biologischer Massenvernichtungswaffen. Weitere Informationen finden Sie unter www.sap.com/company/export.

16. AUFTRAGSBEDINGUNGEN. Kaufaufträge, die den Auftragsbestimmungen von Business Objects entsprechen, können von qualifizierten Unternehmen entgegengenommen werden. Alle vorgedruckten Bedingungen auf einem Kaufauftragsformular, die von Business Objects nicht schriftlich genehmigt sind, haben keine Auswirkung. Zahlungen sind netto innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsdatum fällig. Lieferung erfolgt "Frei ab Werk" der Business Objects-Niederlassung. Business Objects lehnt hiermit jedwede Preisgarantie ab. Ihnen obliegt die Entrichtung aller anfallenden Umsatz-, Verbrauchs- und Mehrwertsteuern, Steuern auf Güter und Dienste, aller anderweitig erhobenen Steuern, Ausfuhr- und Einfuhrabgaben, Zölle und ähnlicher Abgaben; hiervon ausgenommen sind Steuern, die auf den Reinertrag von Business Objects erhoben werden.

17. LANDESSPEZIFISCHE BEDINGUNGEN.

Wenn Sie die Software in einem der unten angegebenen Vertriebsgebiete (nachstehend "lokales Gebiet") erworben haben, unterliegt die Nutzung den in diesem Abschnitt enthaltenen Sonderbestimmungen und Ausnahmen zu den vorangehenden Bestimmungen. Soweit eine der nachfolgenden auf das lokale Gebiet anwendbaren Bestimmungen (nachstehend "lokale Bestimmung") einer anderen Bestimmung in dieser Lizenzvereinbarung entgegensteht, hat die lokale Bestimmung im Hinblick auf alle im lokalen Gebiet erworbenen Lizenzen Vorrang vor anderen Bestimmungen.

Australien: 

a) Beschränkte Gewährleistung und Rechtsansprüche (Abschnitt 8): Folgender Abschnitt wurde hinzugefügt:

Die in diesem Abschnitt genannten, nur im gesetzlich zulässigen Umfang beschränkten Gewährleistungen gelten zusätzlich zu den Rechten, die im Trade Practices Act 1974 oder in sonstigen Gesetzen verankert sind.

b) Haftungsbeschränkung (Abschnitt 9): Folgender Abschnitt wurde hinzugefügt:

Falls Business Objects eine im Trade Practices Act 1974 oder in entsprechenden bundes- oder innerstaatlichen Gesetzen genannte Bedingung oder Gewährleistung verletzt hat, was nicht ausgeschlossen werden kann, ist die Haftung von Business Objects im gesetzlich zulässigen Umfang nach alleiniger Wahl von Business Objects auf folgende Leistungen beschränkt: (i) im Fall der Software: (a) (i) Reparatur oder Ersatz der Medien oder Bereitstellung gleichwertiger Medien oder (ii) Übernahme der Kosten für Reparatur, Ersatz oder Neuerwerb gleichwertiger Medien und (ii) im Fall von Support-Leistungen: (x) Wiederbereitstellung der Support-Leistungen oder (y) Übernahme der Kosten für die erneute Bereitstellung der Leistungen. Bei der Berechnung der Gesamthaftungssumme von Business Objects nach dieser Lizenzvereinbarung sind die laut diesem Abschnitt gezahlten Beträge oder der Wert der von Business Objects ersetzten, reparierten oder bereitgestellten Medien oder Leistungen darin enthalten.

c) Allgemeines (Abschnitt 13): Der erste Satz dieses Abschnitts wird durch Folgendes ersetzt:

Für diese Lizenzvereinbarung gilt das Recht des Staates oder Bundesstaates, in dem die Software erworben wurde, ohne Berufung auf die Bestimmungen zur Gesetzeskollision oder das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf von 1980 sowie seine Änderungen.

Belgien und Frankreich

a) Haftungsbeschränkung (Abschnitt 9): Der folgende Abschnitt ersetzt die oben ausgeführten Bestimmungen in ihrer Gesamtheit:

Falls laut zwingendem Recht nichts anderes vorgeschrieben ist:

1. Die Haftung von Business Objects für alle Schäden und Verluste, die in Folge der Erfüllung der vertraglichen Pflichten im Zusammenhang mit dieser Lizenzvereinbarung entstehen, ist auf die Entschädigung lediglich der Schäden und Verluste beschränkt, die als unmittelbare und direkte Folge der Nichterfüllung solcher Verpflichtungen (falls Business Objects schuldhaft handelt) entstehen und nachgewiesen werden. Die Entschädigung beschränkt sich auf den Betrag, der für den Erwerb der Software, die den Schaden verursacht hat, gezahlt wurde. Diese Beschränkung gilt nicht für Personenschäden (einschließlich Tod) und Schäden an Immobilien und persönlichem Sachanlagevermögen, für die Business Objects gesetzlich haftet.

2. UNTER KEINEN UMSTÄNDEN HAFTEN BUSINESS OBJECTS ODER SEINE SOFTWARE-ENTWICKLER FÜR: 1) VERLUST ODER BESCHÄDIGUNG VON DATEN, 2) ZUFÄLLIGE ODER INDIREKTE SCHÄDEN ODER FÜR WIRTSCHAFTLICHE FOLGESCHÄDEN, 3) GEWINNVERLUSTE, AUCH WENN SIE EINE UNMITTELBARE FOLGE DES EREIGNISSES SIND, DAS DIE SCHÄDEN VERURSACHT HAT, ODER 4) VERLUST VON GESCHÄFTEN, EINKOMMEN, GOODWILL ODER ZU ERWARTENDEN RÜCKLAGEN, SELBST WENN BUSINESS OBJECTS ODER SEINE SOFTWARE-ENTWICKLER ÜBER DIESE MÖGLICHKEIT INFORMIERT WURDEN. 

3. Die in dieser Lizenzvereinbarung festgelegte Beschränkung und der hierin genannte Ausschluss der Haftung gelten nicht nur für die von Business Objects ausgeführten Aktivitäten, sondern auch für die Tätigkeiten seiner Lieferanten und Software-Entwickler, und stellen den Höchstwert dar, für den Business Objects und seine Lieferanten und Software-Entwickler gemeinsam haften. Diese Beschränkung gilt nicht für Personenschäden (einschließlich Tod) und Schäden an Immobilien und persönlichem Sachanlagevermögen, für die Business Objects gesetzlich haftet.

b) Allgemeines (Abschnitt 13): Der erste Satz dieses Abschnitts wird durch Folgendes ersetzt:

Für diese Lizenzvereinbarung gilt das Recht des Landes, in dem die Software erworben wurde, ohne Berufung auf die Bestimmungen zur Gesetzeskollision oder das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf von 1980 sowie seine Änderungen.

Brasilien

a) Gewährleistung (Abschnitt 8): Der folgende Abschnitt ersetzt die oben ausgeführten Bestimmungen in ihrer Gesamtheit:

(a) Business Objects gewährleistet Ihnen hiermit, dass: (i) die Software über einen Zeitraum von sechs (6) Monaten ab Lieferung im Wesentlichen mit der Funktionsbeschreibung in der Standarddokumentation übereinstimmt, die mit der Software geliefert wird; und dass (ii) die physischen Datenträger (z.B. CD-ROM) über einen Zeitraum von sechs (6) Monaten ab Lieferung frei von Materialfehlern und Mängeln sind. Die oben genannten Gewährleistungen schließen ausdrücklich sämtliche Mängel aus, die auf Unfall, Missbrauch, nicht autorisierte Reparaturen, Abänderungen, Erweiterungen oder falsche Anwendung zurückzuführen sind. Sie werden darauf hingewiesen und erkennen an, dass nach dem Stand der Technik die Entwicklung fehlerfreier Software nicht möglich ist. Daher kann Business Objects nicht gewährleisten, dass die Software unterbrechungs- oder fehlerfrei funktioniert. Die Bereitstellung zusätzlicher Kopien oder Revisionen/Upgrades der Software, einschließlich der im Rahmen von Support-Leistungen bereitgestellten Versionen, wirkt sich in keiner Weise auf den Gewährleistungszeitraum aus.

(b) Ihr ausschließlicher Rechtsanspruch bei Verstoß gegen die oben angeführte beschränkte Gewährleistung ist nach Wahl von Business Objects entweder: (i) Instandsetzung oder Austausch der Software durch ein oder mehrere Produkt(e), die der oben angeführten Gewährleistung entsprechen; oder (ii) Rückerstattung des für die Software gezahlten Preises und Beendigung dieser Lizenzvereinbarung hinsichtlich der die Voraussetzungen dieser Lizenzvereinbarung nicht erfüllenden Software-Kopien. Dieser Rechtsanspruch wird Ihnen von Business Objects nur dann gewährt, wenn Sie Business Objects innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Erhalt der Software von dem Verstoß gegen die oben angeführte beschränkte Gewährleistung schriftlich in Kenntnis setzen.

(c) DER LIZENZNEHMER WIRD DARAUF HINGEWIESEN UND ERKENNT AN, DASS NACH DEM STAND DER TECHNIK DIE ENTWICKLUNG FEHLERFREIER SOFTWARE NICHT MÖGLICH IST UND DASS DIE SOFTWARE FÜR DIE VERWENDUNG DURCH ALLGEMEINE GESCHÄFTSSOFTWAREKUNDEN ENTWICKELT WURDE. MIT AUSNAHME DER AUSDRÜCKLICH IN ABSCHNITT 7 BESCHRIEBENEN GEWÄHRLEISTUNGEN ÜBERNEHMEN BUSINESS OBJECTS UND SEINE LIEFERANTEN DAHER KEINE DARÜBER HINAUSGEHENDE GEWÄHRLEISTUNG, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF, STILLSCHWEIGENDE GEWÄHRLEISTUNG DER (I) MARKTTAUGLICHKEIT, (II) EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK, (III) NICHTVERLETZUNG VON RECHTEN DRITTER ODER (IV) NICHTAUFTRETEN VERDECKTER SCHÄDEN. IN MANCHEN STAATEN ODER GERICHTSBARKEITEN IST DER AUSSCHLUSS VON STILLSCHWEIGENDEN GEWÄHRLEISTUNGEN NICHT ZULÄSSIG, SO DASS DAS VORSTEHENDE MÖGLICHERWEISE NICHT AUF SIE ZUTRIFFT UND SIE IN DIESEM FALL ANDERE RECHTE HABEN, DIE VON STAAT ZU STAAT ODER DURCH ANDERE RECHTSSPRECHUNG ABWEICHEN KÖNNEN. DURCH DEN ABSCHLUSS DIESER VEREINBARUNG ERKENNT DER LIZENZNEHMER AN, DASS ER DIE SOFTWARE NACH EIGENEM WISSEN SOWIE EIGENEN ERFAHRUNGEN UND FERTIGKEITEN BEURTEILT HAT UND SICH DAVON ÜBERZEUGT HAT, DASS DIE SOFTWARE SEINEN ANFORDERUNGEN GENÜGT.

b) Haftungsbeschränkung (Abschnitt 9): Der folgende Abschnitt ersetzt die oben ausgeführten Bestimmungen in ihrer Gesamtheit:

SOWEIT ES DAS GELTENDE RECHT ZULÄSST, ÜBERNEHMEN BUSINESS OBJECTS ODER SEINE LIEFERANTEN ODER ANGEGLIEDERTEN UNTERNEHMEN IHNEN ODER DRITTEN GEGENÜBER IN KEINEM FALL DIE HAFTUNG FÜR INDIREKTE, BESONDERE, ZUFÄLLIGE ODER FOLGESCHÄDEN ODER STRAFSCHADENSERSATZ, EINSCHLIESSLICH (ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF) DATENVERLUST ODER UNGENAUIGKEIT VON DATEN ODER KOSTEN FÜR ERSATZPRODUKTE, UNGEACHTET DER HAFTUNGSGRUNDLAGE (EINSCHLIESSLICH FAHRLÄSSIGKEIT). DIES GILT AUCH DANN, WENN BUSINESS OBJECTS AUF DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN HINGEWIESEN WURDE. DIE GESAMTHAFTUNGSSUMME VON BUSINESS OBJECTS UND SEINEN LIEFERANTEN GEGENÜBER DEM LIZENZNEHMER FÜR TATSÄCHLICHE DIREKTE SCHÄDEN JEGLICHER ART BESCHRÄNKT SICH AUF DIE HÖHE DER SOFTWARELIZENZGEBÜHREN, DIE DER LIZENZNEHMER FÜR DIE SOFTWARE GEZAHLT HAT, ODER AUF DIE VOM LIZENZNEHMER FÜR DIE DIENSTLEISTUNGEN, DIE DIE SCHÄDEN DIREKT VERURSACHT HABEN, GEZAHLTEN GEBÜHREN. DIESE EINSCHRÄNKUNGEN GELTEN SELBST DANN, WENN DER MIT SO EINEM BESCHRÄNKTEN RECHTSANSPRUCH VERFOLGTE ZWECK NICHT ERFÜLLT WERDEN KONNTE. DIE VORSTEHENDE RISIKOVERTEILUNG ENTSPRICHT DER HÖHE DER GEBÜHREN, DIE IM RAHMEN DIESER LIZENZVEREINBARUNG VERANSCHLAGT WERDEN. DER LIZENZNEHMER ERKENNT FERNER AN, DASS DIE BESCHRÄNKUNGEN DIESES ABSCHNITTS EIN WESENTLICHER BESTANDTEIL DIESER VEREINBARUNG SIND UND DASS DIE PREISGESTALTUNG UND ANDERE IN DIESER VEREINBARUNG DARGELEGTE BESTIMMUNGEN OHNE DERARTIGE BESCHRÄNKUNGEN WESENTLICH ANDERS WÄREN.

c) Allgemeines (Abschnitt 13): Der erste Satz dieses Abschnitts wird durch Folgendes ersetzt:

Für diese Lizenzvereinbarung gilt das Recht des Landes, in dem die Software erworben wurde, ohne Berufung auf die Bestimmungen zur Gesetzeskollision oder das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf von 1980 sowie seine Änderungen.

Deutschland und Österreich

a) Gewährleistung (Abschnitt 8): Der folgende Abschnitt ersetzt die oben ausgeführten Bestimmungen in ihrer Gesamtheit:

Business Objects gewährleistet, dass die Software über den Zeitraum der beschränkten Gewährleistung ab Lieferdatum die in der Begleitdokumentation dargelegten Funktionen (nachstehend "Dokumentierte Funktionen") erfüllt, sofern sie in der empfohlenen Hardwarekonfiguration eingesetzt wird. Die beschränkte Gewährleistung für Geschäftsanwender beläuft sich auf ein Jahr und die für andere Anwender auf zwei Jahre. Unwesentliche Abweichungen von den dokumentierten Funktionen lösen keine Gewährleistungsrechte aus. DIESE BESCHRÄNKTE GEWÄHRLEISTUNG ERSTRECKT SICH NICHT AUF SOFTWARE, DIE IHNEN KOSTENLOS ZUR VERFÜGUNG GESTELLT WIRD (Z. B. UPDATES, VORABVERSIONEN, EVALUIERUNGSVERSIONEN ODER UNVERKÄUFLICHE MUSTERKOPIEN), BZW. SOFTWARE, DIE VON IHNEN GEÄNDERT WURDE, SOFERN DURCH DIESE ÄNDERUNG EIN SCHADEN VERURSACHT WURDE. Bei Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist die Software auf Kosten von Business Objects mit dem Kaufbeleg an die Firma zurückzusenden, von der die Software erworben wurde. Wenn die Funktionen der Software wesentlich von den zugesicherten Funktionen abweichen, ist Business Objects berechtigt, die Software im Rahmen einer erneuten Leistungserbringung nach eigenem Ermessen zu reparieren oder auszutauschen. Bei Nichterfüllung kann der Kaufpreis gemindert werden, oder Sie können vom Vertrag zurücktreten. 

b) Haftungsbeschränkung (Abschnitt 9): Der folgende Absatz wurde diesem Abschnitt hinzugefügt:

Die Beschränkungen und Ausschlüsse in diesem Abschnitt gelten nicht für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens Business Objects verursacht wurden. Ferner haftet Business Objects bei Schäden, die durch Business Objects oder seine Handlungsbevollmächtigten infolge einer leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht verursacht werden, nur bis zu einer typischen vorhersehbaren Schadenshöhe. Diese Haftungsbeschränkung gilt unabhängig von der Rechtsgrundlage für alle Schadensersatzansprüche und insbesondere im Hinblick auf vorvertragliche oder nebenvertragliche Ansprüche. Diese Haftungsbeschränkung gilt jedoch weder für zwingende gesetzliche Haftungen gemäß geltenden Produkthaftungsgesetzen noch für jedwede Schäden, die durch Verletzung einer ausdrücklichen Gewährleistung entstehen, und zwar in dem Umfang, in dem die ausdrückliche Gewährleistung den Schutz vor dem erlittenen Schaden sicherstellen sollte. Durch diese Klausel wird der durch zwingendes Recht festgelegte Haftungsumfang in keiner Weise beschränkt.

c) Allgemeines (Abschnitt 13): Der erste Satz dieses Abschnitts wird durch Folgendes ersetzt:

Für diese Lizenzvereinbarung gilt das Recht des Landes, in dem die Software erworben wurde, ohne Berufung auf die Bestimmungen zur Gesetzeskollision oder das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf von 1980 sowie seine Änderungen.

Italien

a) Haftungsbeschränkung (Abschnitt 9): Der folgende Abschnitt ersetzt die oben ausgeführten Bestimmungen in ihrer Gesamtheit: 

Abgesehen von Schäden aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlich ordnungswidrigem Verhalten, für das Business Objects seine Haftung nicht beschränken kann, ist die Haftung von Business Objects für direkte oder indirekte Schäden im Zusammenhang mit den ursprünglichen oder weiteren Softwarefehlern oder der Nutzung oder Nicht-Nutzung der Software oder im Zusammenhang mit jeglicher Verletzung dieser Lizenzvereinbarung auf den Betrag beschränkt, der für die Software oder für einen Teil der Software, auf die bzw. den sich der Schaden bezieht, an Business Objects gezahlt wurde.

b) Allgemeines (Abschnitt 13): Der erste Satz dieses Abschnitts wird durch Folgendes ersetzt:

Für diese Lizenzvereinbarung gilt das Recht des Landes, in dem die Software erworben wurde, ohne Berufung auf die Bestimmungen zur Gesetzeskollision oder das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf von 1980 sowie seine Änderungen.

Vereinigtes Königreich

c) Allgemeines (Abschnitt 13): Der erste Satz dieses Abschnitts wird durch Folgendes ersetzt:

Für diese Lizenzvereinbarung gilt das Recht von England und Wales, ohne Berufung auf die Bestimmungen zur Gesetzeskollision oder das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf von 1980 sowie seine Änderungen. Ungeachtet anderer Bestimmungen dieser Lizenzvereinbarung begründet oder überträgt diese Lizenzvereinbarung (weder ausdrücklich noch stillschweigend) keinerlei Rechte oder sonstige Begünstigungen nach dem Rights of Third Parties Act 1999 oder nach einer anderen Bestimmung zugunsten Dritter.

Geben Sie unten an, ob Sie die Bedingungen dieser Software-Lizenzvereinbarung akzeptieren bzw. nicht akzeptieren.






